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871.11 FSV CH-SG

Art. 7 Feuerschutzverordnung (FSV) - Abnahme

II. Brandschutz - 2. Brandschutztechnische Kontrollen
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Art. 7 FSV · Abnahme

1. Die zuständige Behörde kann verfügte Auflagen überprüfen mittels

a) stichprobenartiger Kontrolle vor Ort;

b) Selbstdeklaration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

2. Sie legt in der Bau- oder Durchführungsbewilligung fest

a) die Form der Auflagenüberprüfung;

b) ab wann die Baute oder Anlage benutzt werden darf.

3. Sie nimmt bei Bauvorhaben mit verfügten technischen Brandschutzeinrichtungen, grosser Personenbelegung oder speziellen Brandrisiken sowie Veranstaltungen mit grosser Personenbelegung in der Regel eine Abnahmekontrolle vor Ort vor.

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