871.11
FSV
CH-SG
Art. 60 Feuerschutzverordnung (FSV) - Übergangsbestimmungen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 60 FSV · Übergangsbestimmungen
1. Gesuche, Bewilligungen, Abnahmen und Kontrollen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der politischen Gemeinde oder der Gebäudeversicherung eingereicht sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
2. Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen zum öffentlichen Feuerschutz innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses den neuen Vorschriften an.