871.11
FSV
CH-SG
Art. 6 Feuerschutzverordnung (FSV) - Umsetzung der Verhältnismässigkeit
II. Brandschutz - 1. Brandschutztechnische Bewilligungen
Art. 6 FSV · Umsetzung der Verhältnismässigkeit
1. Die zuständige Behörde wendet den ihr durch die Brandschutzvorschriften zustehenden Ermessensspielraum zur Erreichung der Schutzziele unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit an. Die Personensicherheit wird dabei höher gewichtet als der reine Sachwertschutz.
2. Bei Umbauten bemisst sich die finanzielle Verhältnismässigkeit der Brandschutzmassnahmen am gesamten Wert des Gebäudes.
3. Bei Umbauten oder Umnutzungen beschränken sich brandschutztechnische Ertüchtigungsmassnahmen in der Regel auf den vom Umbau- oder Umnutzungsvorhaben betroffenen Brandschutzbereich sowie die dazugehörigen Flucht- und Rettungswege.
4. Bei reinen Umnutzungen ohne massgebliche Erhöhung der Brandlasten wird der Sachwertschutz nicht berücksichtigt.