871.11
FSV
CH-SG
Art. 58 Feuerschutzverordnung (FSV) - Auszahlung
IV. Beitragswesen - 3. Verfahren
Art. 58 FSV · Auszahlung
1. Der Beitrag wird nach der Rechnungs- und der mängelfreien Abnahmekontrolle ausbezahlt.
2. Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich.