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871.11 FSV CH-SG

Art. 58 Feuerschutzverordnung (FSV) - Auszahlung

IV. Beitragswesen - 3. Verfahren
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Art. 58 FSV · Auszahlung

1. Der Beitrag wird nach der Rechnungs- und der mängelfreien Abnahmekontrolle ausbezahlt.

2. Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich.

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