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871.11 FSV CH-SG

Art. 55 Feuerschutzverordnung (FSV) - Berechtigung

IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - c) Löschwasserversorgung
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Art. 55 FSV · Berechtigung

1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung sowie den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Fliessdruck sicherstellen.

2. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Beiträge an politische Gemeinden und Träger der Löschwasserversorgung davon abhängig machen, dass diese gemeindeübergreifende Vorhaben gemäss Leitbild für die Wasserversorgung im Kanton St.Gallen berücksichtigen.

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