871.11
FSV
CH-SG
Art. 54 Feuerschutzverordnung (FSV) - Anhörung der politischen Gemeinde
IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - c) Löschwasserversorgung
Art. 54 FSV · Anhörung der politischen Gemeinde
1. Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, stellt ihr die Gebäudeversicherung den Entwurf der Beitragsverfügung zur Stellungnahme zu.