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871.11 FSV CH-SG

Art. 54 Feuerschutzverordnung (FSV) - Anhörung der politischen Gemeinde

IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - c) Löschwasserversorgung
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Art. 54 FSV · Anhörung der politischen Gemeinde

1. Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, stellt ihr die Gebäudeversicherung den Entwurf der Beitragsverfügung zur Stellungnahme zu.

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