871.11
FSV
CH-SG
Art. 53 Feuerschutzverordnung (FSV) - Beitrag der politischen Gemeinde
IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - c) Löschwasserversorgung
Art. 53 FSV · Beitrag der politischen Gemeinde
1. Die politische Gemeinde leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.