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871.11 FSV CH-SG

Art. 53 Feuerschutzverordnung (FSV) - Beitrag der politischen Gemeinde

IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - c) Löschwasserversorgung
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Art. 53 FSV · Beitrag der politischen Gemeinde

1. Die politische Gemeinde leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.

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