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871.11 FSV CH-SG

Art. 52 Feuerschutzverordnung (FSV) - Beitrag des Kantons

IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - c) Löschwasserversorgung
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Art. 52 FSV · Beitrag des Kantons

1. Die Gebäudeversicherung leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.

2. Der Standardbeitragssatz beträgt 15 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

3. Der Beitragssatz kann nach Massgabe der Bedeutung der Anlage oder Einrichtung der Wasserversorgung für die Sicherstellung des Feuerschutzes reduziert oder auf höchstens 25 Prozent erhöht werden.

4. Beiträge der Gebäudeversicherung an die Erstellung, Erweiterung oder Erneuerung schwer finanzierbarer Wasserversorgungen im Berggebiet gelten im Sinn einer hoheitlichen Aufgabe als kantonale Leistung für Strukturverbesserungen.

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