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871.11 FSV CH-SG

Art. 5 Feuerschutzverordnung (FSV) - Verfahren

II. Brandschutz - 1. Brandschutztechnische Bewilligungen
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Art. 5 FSV · Verfahren

1. Ein Gesuch, das nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 fällt, insbesondere der Verkauf von Feuerwerk oder die Bewilligung von Veranstaltungen, wird bei der zuständigen politischen Gemeinde eingereicht. Liegt die Zuständigkeit nach Art. 17 FSG beim Kanton, leitet die politische Gemeinde nach einer Vollständigkeitsprüfung das Gesuch in zweifacher Ausführung an die Gebäudeversicherung weiter.

2. Die Gebäudeversicherung eröffnet die Betriebsbewilligung der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach Abschluss des Bauvorhabens. Diese regelt die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers

a) zur Kontrolle und zum Unterhalt der Brandschutzeinrichtungen;

b) zur Sicherstellung des organisatorischen Brandschutzes.

3. Brandschutz- oder Sicherheitskonzepte von Veranstaltungen können mit der zuständigen Behörde vor Einreichung des Gesuchs vorbesprochen werden.

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