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871.11 FSV CH-SG

Art. 49 Feuerschutzverordnung (FSV) - Feuerwehrfahrzeuge

IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - b) Feuerwehr
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Art. 49 FSV · Feuerwehrfahrzeuge

1. Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen, Rüstwagen, Hubrettungsfahrzeugen und Autodrehleitern aus.

2. Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 beitragsberechtigten Fahrzeuge betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

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