871.11
FSV
CH-SG
Art. 49 Feuerschutzverordnung (FSV) - Feuerwehrfahrzeuge
IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - b) Feuerwehr
Art. 49 FSV · Feuerwehrfahrzeuge
1. Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen, Rüstwagen, Hubrettungsfahrzeugen und Autodrehleitern aus.
2. Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 beitragsberechtigten Fahrzeuge betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.