Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FSV CH-SG

Art. 48 Feuerschutzverordnung (FSV) - Berechtigung und Beitragssätze

IV. Beitragswesen - 2. Beitragsberechtigung und -höhe - a) Baulich-technischer Brandschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 FSV · Berechtigung und Beitragssätze

1. Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die freiwillige Erstellung, Ertüchtigung und Erneuerung folgender baulich-technischer Brandschutzmassnahmen aus, wenn diese gemäss den schweizerischen Brandschutzvorschriften erstellt werden

a) vertikale Flucht- und Rettungswege;

b) Blitzschutzsysteme;

c) Brandmauern;

d) Sprinkler- und Brandmeldeanlagen;

e) Sprühflutanlagen und Trockenlöschleitungen.

2. Sie richtet keine Beiträge an Massnahmen aus, deren Einbau als Vorwegnahme eines anstehenden Bauvorhabens erkennbar sind, bei dem diese Schutzmassnahmen ohnehin zu erfüllen wären.

3. Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 dieser Bestimmung beitragsberechtigten Brandschutzmassnahmen betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

← Art. 47 FSV Feuerschutzverordnung (FSV) - Meldepflicht Art. 49 FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →