871.11
FSV
CH-SG
Art. 47 Feuerschutzverordnung (FSV) - Ersatz
IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 FSV · Ersatz
1. Werden subventionierte Objekte vor Ablauf der Nutzungsdauer ersetzt oder ausser Betrieb genommen, fordert die Gebäudeversicherung die Beiträge anteilsmässig zurück.
2. Erlöse aus ersetzten Objekten werden bei der Festlegung der beitragsberechtigten Kosten des Ersatzes angerechnet.