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871.11 FSV CH-SG

Art. 46 Feuerschutzverordnung (FSV) - Rückforderung

IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 FSV · Rückforderung

1. Die Gebäudeversicherung kann Beiträge vor Ablauf der Nutzungsdauer anteilsmässig zurückfordern, wenn

a) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b) Pflichten nach Art. 45 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden;

c) subventionierte Objekte zweckentfremdet werden.

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