871.11
FSV
CH-SG
Art. 46 Feuerschutzverordnung (FSV) - Rückforderung
IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 FSV · Rückforderung
1. Die Gebäudeversicherung kann Beiträge vor Ablauf der Nutzungsdauer anteilsmässig zurückfordern, wenn
a) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) Pflichten nach Art. 45 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden;
c) subventionierte Objekte zweckentfremdet werden.