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871.11 FSV CH-SG

Art. 45 Feuerschutzverordnung (FSV) - Pflichten

IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 45 FSV · Pflichten

1. Wer Beiträge erhalten hat oder Eigentümerin oder Eigentümer eines subventionierten Objekts geworden ist, unterhält das Objekt einwandfrei und hält dieses dauernd betriebsbereit.

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