871.11
FSV
CH-SG
Art. 45 Feuerschutzverordnung (FSV) - Pflichten
IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 45 FSV · Pflichten
1. Wer Beiträge erhalten hat oder Eigentümerin oder Eigentümer eines subventionierten Objekts geworden ist, unterhält das Objekt einwandfrei und hält dieses dauernd betriebsbereit.