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871.11 FSV CH-SG

Art. 44 Feuerschutzverordnung (FSV) - Bemessung und Ausrichtung der Beiträge

IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 44 FSV · Bemessung und Ausrichtung der Beiträge

1. Investitionsbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Personen- oder Sachwertschutzes und zum Versicherungswert geschützter Gebäude.

2. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Bedeutung des subventionierten Objekts für die Verbesserung der Brandverhütung oder Schadenbekämpfung. Trägt es zu keiner Verbesserung bei, wird kein Beitrag ausgerichtet.

3. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Einzelheiten der Beitragsbemessung fest, insbesondere betreffend

a) Mindestanforderungen an die subventionierten Objekte;

b) Nutzungsdauer der subventionierten Objekte;

c) Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der subventionierten Objekte;

d) Beitragssatz je subventioniertem Objekt.

4. Er berücksichtigt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

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