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871.11 FSV CH-SG

Art. 43 Feuerschutzverordnung (FSV) - Grundsatz und Voraussetzungen

IV. Beitragswesen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 43 FSV · Grundsatz und Voraussetzungen

1. Die Gebäudeversicherung fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Feuerschutzfonds den technischen Normen entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Brandverhütung und zur Schadenbekämpfung.

2. Sie richtet keine Beiträge für Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Aufschalt-, Abonnements- und Servicekosten aus.

3. Sie kann Beiträge an die politischen Gemeinden oder die zuständigen Organisationen davon abhängig machen, dass diese zusammenarbeiten.

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