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871.11 FSV CH-SG

Art. 42 Feuerschutzverordnung (FSV) - Duldung von Wasserbezugsorten

III. Schadenbekämpfung - 7. Löschwasserversorgung
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Art. 42 FSV · Duldung von Wasserbezugsorten

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Bestand, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten, Löschwasserbehälter und ähnliche Einrichtungen mit Zu- und Ableitungen, zu dulden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Enteignung.

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