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871.11 FSV CH-SG

Art. 41 Feuerschutzverordnung (FSV) - Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch Dritte

III. Schadenbekämpfung - 7. Löschwasserversorgung
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Art. 41 FSV · Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch Dritte

1. Politische Gemeinden, die Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrauen, schliessen mit diesen Vereinbarungen über die Wartung, den Unterhalt und die Kostentragung ab, sofern diese Punkte nicht in einem Reglement geregelt sind.

2. Sind Dritte anstelle der politischen Gemeinde Trägerinnen oder Träger der Löschwasserversorgung, können sie anstelle der politischen Gemeinde durch Reglement Beiträge und Gebühren an die Sicherstellung von Löschwasser vorsehen.

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