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871.11 FSV CH-SG

Art. 40 Feuerschutzverordnung (FSV) - Grundsatz

III. Schadenbekämpfung - 7. Löschwasserversorgung
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Art. 40 FSV · Grundsatz

1. Die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte sorgt für genügend Löschwasser

a) in bewohnten Gebieten;

b) für besonders brandgefährdete Objekte.

2. Grundsätzlich erstellt die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte dem Brandrisiko angepasste zentrale Löschwasserversorgungsanlagen samt Hydrantennetz, wobei sie oder er auf eine zonengerechte Erschliessung achtet.

3. Sind die Baukosten einer zentralen Löschwasserversorgung in schwach besiedelten Gebieten weder für die politische Gemeinde oder den beauftragten Dritten noch für die direkt betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zumutbar, erstellt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer geschlossene und frostsichere Löschwasserbehälter, die jederzeit betriebsbereit sind. Dies gilt auch dort, wo das Hydrantennetz zu wenig leistungsfähig und ein Ausbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.

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