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871.11 FSV CH-SG

Art. 39 Feuerschutzverordnung (FSV) - Rechnungsstellung

III. Schadenbekämpfung - 6. Einsatzkosten der Feuerwehr
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Art. 39 FSV · Rechnungsstellung

1. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, die im Einsatz war, stellt die Rechnung für die Einsatzkosten.

2. Waren mehrere Feuerwehren im Einsatz, stellt die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis stattgefunden hat, die Rechnung für die Einsatzkosten.

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