Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FSV CH-SG

Art. 38 Feuerschutzverordnung (FSV) - Sicherstellung und Kostentragung

III. Schadenbekämpfung - 5. Alarmierung der Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 FSV · Sicherstellung und Kostentragung

1. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation stellt sicher, dass wenigstens das Ersteinsatzelement über zwei verschiedene Endgeräte alarmiert werden kann. Dabei ist ein Endgerät ein Funkmeldeempfänger (Pager).

2. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation trägt die Beschaffungs- und Betriebskosten für die Pager der Feuerwehr.

3. Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Alarmstufen.

← Art. 37 FSV Feuerschutzverordnung (FSV) - Meldepflicht Art. 39 FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →