871.11
FSV
CH-SG
Art. 38 Feuerschutzverordnung (FSV) - Sicherstellung und Kostentragung
III. Schadenbekämpfung - 5. Alarmierung der Feuerwehr
Art. 38 FSV · Sicherstellung und Kostentragung
1. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation stellt sicher, dass wenigstens das Ersteinsatzelement über zwei verschiedene Endgeräte alarmiert werden kann. Dabei ist ein Endgerät ein Funkmeldeempfänger (Pager).
2. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation trägt die Beschaffungs- und Betriebskosten für die Pager der Feuerwehr.
3. Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Alarmstufen.