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871.11 FSV CH-SG

Art. 37 Feuerschutzverordnung (FSV) - Kursentschädigung

III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
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Art. 37 FSV · Kursentschädigung

1. Die Gebäudeversicherung entrichtet bei Kursen, bei denen sie Durchführungsorgan oder Auftraggeberin ist, eine Kursentschädigung je Teilnehmerin oder Teilnehmer an die politische Gemeinde oder an die zuständige Organisation.

2. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation vergütet den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern für den Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung sowie die effektiven Spesen.

3. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren. Hierfür entschädigt die Gebäudeversicherung die Teilnehmenden direkt.

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