Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FSV CH-SG

Art. 36 Feuerschutzverordnung (FSV) - Übungsplan

III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
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Art. 36 FSV · Übungsplan

1. Die Übungen erfolgen nach einem Übungsplan. Das Kommando stellt diesen zu Beginn des Jahres der Gebäudeversicherung zu.

2. Der Übungsplan enthält die Daten und Zeiten der Übungen, die Themen und die Namen der verantwortlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

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