871.11
FSV
CH-SG
Art. 35 Feuerschutzverordnung (FSV) - Weiterbildung
III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
Art. 35 FSV · Weiterbildung
1. Das Kommando stellt sicher, dass das Kader an den periodischen kantonalen Weiterbildungen teilnimmt.