Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FSV CH-SG

Art. 35 Feuerschutzverordnung (FSV) - Weiterbildung

III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
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Art. 35 FSV · Weiterbildung

1. Das Kommando stellt sicher, dass das Kader an den periodischen kantonalen Weiterbildungen teilnimmt.

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