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871.11 FSV CH-SG

Art. 34 Feuerschutzverordnung (FSV) - Grundausbildung

III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
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Art. 34 FSV · Grundausbildung

1. Die kantonale Grundausbildung ist für neu eingeteilte Angehörige der Feuerwehr, die noch keine von der Gebäudeversicherung anerkannte Grundausbildung absolviert haben, obligatorisch.

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