Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FSV CH-SG

Art. 33 Feuerschutzverordnung (FSV) - Kantonales Ausbildungsgremium

III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 FSV · Kantonales Ausbildungsgremium

1. Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 37 Abs. 2 FSG ein kantonales Ausbildungsgremium.

2. Das kantonale Ausbildungsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Feuerwehrregionen.

← Art. 32 FSV Feuerschutzverordnung (FSV) - Meldepflicht Art. 34 FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →