871.11
FSV
CH-SG
Art. 33 Feuerschutzverordnung (FSV) - Kantonales Ausbildungsgremium
III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
Art. 33 FSV · Kantonales Ausbildungsgremium
1. Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 37 Abs. 2 FSG ein kantonales Ausbildungsgremium.
2. Das kantonale Ausbildungsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Feuerwehrregionen.