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871.11 FSV CH-SG

Art. 32 Feuerschutzverordnung (FSV) - Ausbildung

III. Schadenbekämpfung - 4. Feuerwehrausbildung
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Art. 32 FSV · Ausbildung

1. Das Kommando stellt sicher, dass die Angehörigen der Feuerwehr die notwendige Ausbildung absolvieren.

2. Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Anzahl Übungen und deren Mindestdauer.

3. Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann die in den Weisungen angegebene Übungszahl aufgrund der Grösse und Besiedlung der politischen Gemeinde sowie unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials erhöhen.

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