871.11
FSV
CH-SG
Art. 31 Feuerschutzverordnung (FSV) - Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe
III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
Art. 31 FSV · Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe
1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement auf den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe verzichten, wenn deren Berechnung nach Tarif einen Betrag von weniger als Fr. 50.- ergäbe.