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871.11 FSV CH-SG

Art. 31 Feuerschutzverordnung (FSV) - Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe

III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 31 FSV · Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe

1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement auf den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe verzichten, wenn deren Berechnung nach Tarif einen Betrag von weniger als Fr. 50.- ergäbe.

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