871.11
FSV
CH-SG
Art. 30 Feuerschutzverordnung (FSV) - Anrechnung von Dienstjahren
III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
Art. 30 FSV · Anrechnung von Dienstjahren
1. Bei der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Feuerwehrpflicht wird der in einer anderen Schweizer Gemeinde geleistete Feuerwehrdienst angerechnet.