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871.11 FSV CH-SG

Art. 30 Feuerschutzverordnung (FSV) - Anrechnung von Dienstjahren

III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 30 FSV · Anrechnung von Dienstjahren

1. Bei der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Feuerwehrpflicht wird der in einer anderen Schweizer Gemeinde geleistete Feuerwehrdienst angerechnet.

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