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871.11 FSV CH-SG

Art. 3 Feuerschutzverordnung (FSV) - Periodische Überprüfung der Feuerwehren

I. Organisation - 2. Kanton
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Art. 3 FSV · Periodische Überprüfung der Feuerwehren

1. Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch Organisation, Alarmwesen, Ausbildung, Löschmittel, Geräte, Ausrüstung und allgemeine Bereitschaft der Gemeindefeuerwehren.

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