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871.11 FSV CH-SG

Art. 29 Feuerschutzverordnung (FSV) - Gewährleistung des Sollbestands

III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 29 FSV · Gewährleistung des Sollbestands

1. Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann nichtpflichtige, volljährige Personen zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn der Sollbestand der Feuerwehr nicht anders erreicht werden kann. Die Beschränkung auf bestimmte Personen oder Personengruppen ist unzulässig.

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