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871.11 FSV CH-SG

Art. 28 Feuerschutzverordnung (FSV) - Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall

III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 28 FSV · Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall

1. Angehörige der Feuerwehr werden in den folgenden Fällen vom Dienst dispensiert

a) Krankheit;

b) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie;

c) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst;

d) längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde;

e) Schwangerschaft und Mutterschutz;

f) andere wichtige Gründe.

2. Das Dienstjahr gilt als erfüllt, wenn die oder der Dienstpflichtige wenigstens 80 Prozent der für ihre oder seine Stufe vorgeschriebenen Übungen besucht hat.

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