871.11
FSV
CH-SG
Art. 28 Feuerschutzverordnung (FSV) - Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall
III. Schadenbekämpfung - 3. Feuerwehrpflicht
Art. 28 FSV · Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall
1. Angehörige der Feuerwehr werden in den folgenden Fällen vom Dienst dispensiert
a) Krankheit;
b) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie;
c) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst;
d) längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde;
e) Schwangerschaft und Mutterschutz;
f) andere wichtige Gründe.
2. Das Dienstjahr gilt als erfüllt, wenn die oder der Dienstpflichtige wenigstens 80 Prozent der für ihre oder seine Stufe vorgeschriebenen Übungen besucht hat.