871.11
FSV
CH-SG
Art. 25 Feuerschutzverordnung (FSV) - Betriebsgremium
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - d) Feuerwehrstützpunkte
Art. 25 FSV · Betriebsgremium
1. Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 30 Abs. 4 FSG ein Betriebsgremium.
2. Das Betriebsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Stützpunktfeuerwehren.