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871.11 FSV CH-SG

Art. 25 Feuerschutzverordnung (FSV) - Betriebsgremium

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - d) Feuerwehrstützpunkte
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Art. 25 FSV · Betriebsgremium

1. Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 30 Abs. 4 FSG ein Betriebsgremium.

2. Das Betriebsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Stützpunktfeuerwehren.

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