871.11
FSV
CH-SG
Art. 23 Feuerschutzverordnung (FSV) - Einsatzrapport
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
Art. 23 FSV · Einsatzrapport
1. Das Kommando erstattet seiner vorgesetzten Stelle und der Gebäudeversicherung über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes in der Regel innert zehn Tagen Bericht.
2. Der Einsatzrapport wird in dem von der Gebäudeversicherung zur Verfügung gestellten System erfasst.
3. Die Gebäudeversicherung leitet den Einsatzrapport an weitere Stellen weiter, soweit dies vorgeschrieben ist oder diese Stellen den Einsatzrapport zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.