871.11
FSV
CH-SG
Art. 22 Feuerschutzverordnung (FSV) - Sicherungs-, Behebungs- und Absperrmassnahmen
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
Art. 22 FSV · Sicherungs-, Behebungs- und Absperrmassnahmen
1. Die Feuerwehr kann Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen. Die Kosten trägt die Verursacherin oder der Verursacher.
2. Die Feuerwehr kann bei einem Ereignis, bei drohender Gefahr sowie bei Übungen das Betreten von öffentlichen und privaten Wegen, Strassen sowie Grundstücken verbieten und Verkehrsumleitungen vornehmen.