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871.11 FSV CH-SG

Art. 21 Feuerschutzverordnung (FSV) - Weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
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Art. 21 FSV · Weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten

1. Auf Anordnung der Gebäudeversicherung nimmt die Feuerwehr weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten gegen Entschädigung vor.

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