871.11
FSV
CH-SG
Art. 20 Feuerschutzverordnung (FSV) - Räumen und Freigabe des Schadenplatzes
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
Art. 20 FSV · Räumen und Freigabe des Schadenplatzes
1. Die Räumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr erfolgt so weit, als es für die vollständige Löschung des Feuers sowie die Beseitigung von weiteren Gefahren erforderlich ist.
2. Diese Arbeiten werden im Einvernehmen mit den Organen der Ursachenermittlung vorgenommen.
3. Die Einsatzleitung der Feuerwehr oder die Organe der Ursachenermittlung geben den Schadenplatz nach Abschluss der Arbeiten frei.