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871.11 FSV CH-SG

Art. 20 Feuerschutzverordnung (FSV) - Räumen und Freigabe des Schadenplatzes

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
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Art. 20 FSV · Räumen und Freigabe des Schadenplatzes

1. Die Räumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr erfolgt so weit, als es für die vollständige Löschung des Feuers sowie die Beseitigung von weiteren Gefahren erforderlich ist.

2. Diese Arbeiten werden im Einvernehmen mit den Organen der Ursachenermittlung vorgenommen.

3. Die Einsatzleitung der Feuerwehr oder die Organe der Ursachenermittlung geben den Schadenplatz nach Abschluss der Arbeiten frei.

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