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871.11 FSV CH-SG

Art. 2 Feuerschutzverordnung (FSV) - Qualifikation der Brandschutzbeauftragten

I. Organisation - 1. Gemeinde
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Art. 2 FSV · Qualifikation der Brandschutzbeauftragten

1. Brandschutzbeauftragte verfügen über einen Abschluss als Brandschutzfachfrau oder Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleichwertige Qualifikation.

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