871.11
FSV
CH-SG
Art. 19 Feuerschutzverordnung (FSV) - Sorgfaltspflicht
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
Art. 19 FSV · Sorgfaltspflicht
1. Die Feuerwehr achtet darauf, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen, insbesondere durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässe Behandlung beim Ausräumen, entstehen.