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871.11 FSV CH-SG

Art. 19 Feuerschutzverordnung (FSV) - Sorgfaltspflicht

III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
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Art. 19 FSV · Sorgfaltspflicht

1. Die Feuerwehr achtet darauf, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen, insbesondere durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässe Behandlung beim Ausräumen, entstehen.

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