871.11
FSV
CH-SG
Art. 18 Feuerschutzverordnung (FSV) - Aufgebot und Einsatzleitung
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - c) Ereignis
Art. 18 FSV · Aufgebot und Einsatzleitung
1. Aufgeboten wird diejenige Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis stattfindet.
2. In der Regel werden die nächstgelegenen Feuerwehren, die nach Alarmstufenplan vorgesehen sind, beigezogen.
3. Auf dem Schadenplatz führt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der für die Bewältigung des Ereignisses zuständigen Feuerwehr den Feuerwehreinsatz.
4. Die Übertragung der Einsatzleitung kann erfolgen
a) durch Vereinbarung;
b) im Ereignisfall durch das zuständige Gemeindeorgan;
c) durch gegenseitige Willensäusserung.