871.11
FSV
CH-SG
Art. 16 Feuerschutzverordnung (FSV) - Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken
III. Schadenbekämpfung - 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben - a) Sicherstellung
Art. 16 FSV · Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken
1. Die Gemeindefeuerwehr erstellt für abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken in ihrem Einsatzgebiet besondere Einsatzpläne, die periodisch überprüft werden.
2. Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken können gegen angemessene Entschädigung einer anderen politischen Gemeinde oder einer anderen zuständigen Organisation zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.
3. Die beteiligten politischen Gemeinden oder zuständigen Organisationen vereinbaren die Zuteilung schriftlich.