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871.11 FSV CH-SG

Art. 14 Feuerschutzverordnung (FSV) - Organisation und Dienstgrade

III. Schadenbekämpfung - 1. Organisation der Feuerwehr
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Art. 14 FSV · Organisation und Dienstgrade

1. Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ regelt die Organisation und die weiteren Dienstgrade der Feuerwehr.

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