871.11
FSV
CH-SG
Art. 12 Feuerschutzverordnung (FSV) - Vorgehen bei Mängeln
II. Brandschutz - 3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 12 FSV · Vorgehen bei Mängeln
1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger meldet Mängel, welche die Sicherheit von Personen oder Bauten unmittelbar gefährden, unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der zuständigen politischen Gemeinde. Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 FSG.
2. Sonstige Mängel meldet die Kaminfegerin oder der Kaminfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer und hält diese schriftlich im Arbeitsrapport fest.