871.11
FSV
CH-SG
Art. 10 Feuerschutzverordnung (FSV) - Kontroll- und Reinigungsumfang
II. Brandschutz - 3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 10 FSV · Kontroll- und Reinigungsumfang
1. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen schliessen sämtliche von Rauchgasen berührte Flächen, die Verbrennungszuluftführung sowie die Kondensatwasserableitung bis zur ersten Siphonierung nach der Feuerungsanlage mit ein.