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871.11 FSV CH-SG

Art. 10 Feuerschutzverordnung (FSV) - Kontroll- und Reinigungsumfang

II. Brandschutz - 3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
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Art. 10 FSV · Kontroll- und Reinigungsumfang

1. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen schliessen sämtliche von Rauchgasen berührte Flächen, die Verbrennungszuluftführung sowie die Kondensatwasserableitung bis zur ersten Siphonierung nach der Feuerungsanlage mit ein.

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