871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Bauten und Anlagen
II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 FSG · Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Bauten und Anlagen
1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Bauten und Anlagen halten die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen und haustechnische Anlagen, soweit diese von den schweizerischen Brandschutzvorschriften erfasst sind, bestimmungsgemäss in Stand und jederzeit betriebsbereit.
2. Sie gewähren den mit der Kontrolle beauftragten Personen Zutritt und erteilen ihnen die verlangten Auskünfte.
3. Sie treffen die organisatorischen und personellen Massnahmen, um eine ausreichende Brandsicherheit zu gewährleisten. Die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht gestellt werden, müssen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen angemessen sein.