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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 8 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Anforderungen an Bauten und Anlagen

II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 FSG · Anforderungen an Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen werden so erstellt, betrieben und unterhalten, dass

a) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt sowie die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;

b) im Ereignisfall die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;

c) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist.

2. Bestehende Bauten und Anlagen, die den schweizerischen Brandschutzvorschriften nicht entsprechen

a) können unverändert bestehen bleiben, wenn sie nach den zur Zeit der Erstellung geltenden Vorschriften errichtet wurden;

b) werden unter Wahrung der Verhältnismässigkeit an die Brandschutzvorschriften angepasst, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2022.169 · sg (Art. 8 Abs. 1 lit. b FSG)
Building Permit Revocation Upheld Due to Zoning Length Violation Including Essential Access Structures
This provision on fire safety was cited to support the argument that the stairwells are functionally indispensable for ensuring safety, thus justifying their inclusion in the building length calculation.
B.2022.169 · sg (Art. 8 Abs. 1 lit. b FSG)
Building Permit Annulment Upheld Due to Excessive Building Length
This provision concerning fire safety and ensuring the safety of persons in case of an event was used to justify that the stairwells are essential for the usability of the building, thereby impacting the calculation of the bounding rectangle.