Art. 8 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Anforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 8 FSG · Anforderungen an Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen werden so erstellt, betrieben und unterhalten, dass
a) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt sowie die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
b) im Ereignisfall die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
c) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist.
2. Bestehende Bauten und Anlagen, die den schweizerischen Brandschutzvorschriften nicht entsprechen
a) können unverändert bestehen bleiben, wenn sie nach den zur Zeit der Erstellung geltenden Vorschriften errichtet wurden;
b) werden unter Wahrung der Verhältnismässigkeit an die Brandschutzvorschriften angepasst, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden.