871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 7 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Sorgfaltspflichten
II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 FSG · Sorgfaltspflichten
1. Wer mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten oder Geräten umgeht, ist dafür verantwortlich, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2. Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese über Gefahren und Vorschriften instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
3. Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich gefährdete Personen und die Feuerwehr.