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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 7 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Sorgfaltspflichten

II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 FSG · Sorgfaltspflichten

1. Wer mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten oder Geräten umgeht, ist dafür verantwortlich, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.

2. Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese über Gefahren und Vorschriften instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

3. Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich gefährdete Personen und die Feuerwehr.

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