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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 6 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Verhältnismässigkeit

II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 FSG · Verhältnismässigkeit

1. Von der zuständigen Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums verfügte Auflagen

a) sind zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet;

b) gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist;

c) führen nicht zu einem Nachteil, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

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