871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Verhältnismässigkeit
II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 FSG · Verhältnismässigkeit
1. Von der zuständigen Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums verfügte Auflagen
a) sind zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet;
b) gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist;
c) führen nicht zu einem Nachteil, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.