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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 5 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Grundlagen

II. Brandschutz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 FSG · Grundlagen

1. Massgebliche Grundlage für den Brandschutz bilden die vom zuständigen interkantonalen Organ erlassenen schweizerischen Brandschutzvorschriften.

2. Die zuständige Behörde beachtet bei der Anwendung der schweizerischen Brandschutzvorschriften den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

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