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871.1 FSGLSG CH-SG

Art. 47 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zeitlich befristete Vorschriften

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 47 FSG · Zeitlich befristete Vorschriften

1. Unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit, können das zuständige Departement oder der Rat der politischen Gemeinde zeitlich befristete besondere Feuerschutzvorschriften erlassen.

2. Die Vorschriften des Rates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.

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