871.1
FSGLSG
CH-SG
Art. 47 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zeitlich befristete Vorschriften
VI. Schlussbestimmungen
Art. 47 FSG · Zeitlich befristete Vorschriften
1. Unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit, können das zuständige Departement oder der Rat der politischen Gemeinde zeitlich befristete besondere Feuerschutzvorschriften erlassen.
2. Die Vorschriften des Rates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.